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Vereinssatzung

Turnverein Korschenbroich 1900 e.V.
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| § 1 |
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Name und Sitz |
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1.
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Der im Jahre 1900 in Korschenbroich gegründete Verein führt den Namen Turnverein Korschenbroich 1900 e.V. |
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2. |
Der Sitz des Vereins ist Korschenbroich. |
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3.
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Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss eingetragen und führt den Zusatz "e.V." |
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| § 2 |
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Zweck des Vereins. |
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1.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmitteilbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit. |
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2.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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3.
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Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz. |
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4. |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
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5. |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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§ 3
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Mitgliedschaft |
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1. |
Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (in der Regel bis 18 Jahre) und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht. |
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2.
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Rechts- und Ordnungsmaßnahmen. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können vom Gesamtvorstand Maßnahmen in Form eines Verweises, oder zeitlich begrenzten Verbotes der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins verhängt werden. Der Beschluss über die Ordnungsmaßnahmen ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. |
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| § 4 |
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Erwerb der Mitgliedschaft |
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1.
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. |
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2. |
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich. |
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3 |
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem -Antragsteller / der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. |
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| § 5 |
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Beendigung der Mitgliedschaft |
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1.
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Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitglieds b) durch Austritt des Mitglieds c) durch Ausschluss aus dem Verein
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2. |
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist erfolgen. |
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3.
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Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach dreimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag - ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage - nicht gezahlt hat. |
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4. |
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. |
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| § 6 |
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Beiträge |
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Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. |
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Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. |
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Die Beitragszahlung erfolgt durch Bankeinzug. |
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§ 7
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Geschäftsjahr |
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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| § 8 |
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Organe des Vereins |
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Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
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| § 9 |
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Mitgliederversammlung |
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1. |
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. |
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2.
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Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens alle zwei Jahre abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor Versammlungstermin durch Aushang im Vereinsheim. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. |
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3. |
Wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. |
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4. |
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis acht Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. |
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5. |
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. |
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6.
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Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen ist mit 2/3 Mehrheit zu. fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. |
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7.
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Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden. |
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8. |
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr b. Feststellung der Jahresrechnung c. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes d. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer e. Entlastung des Vorstandes f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins g. Wahl des Vorstandes h. Bestätigung des Jugendvorstandes i. Wahl der Kassenprüfer j. Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen k: Bestätigung der Abteilungsleiter
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| § 10 |
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Vorstand |
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1. |
Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des Vereins im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. |
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2. |
Der Vorstand arbeitet als
a) geschäftsführender Vorstand,
bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Der geschäftsführende Vorstand ist gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
b) Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand oder seinen Vertretern, dem Vereinsjugendwart und den Abteilungsleitern. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, in der Regel jedoch einmal im Monat.
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3.
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Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und ihre Vertreter werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Der Vereinsjugendwart wird vom Vereinsjugendtag auf 2 Jahre gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Abteilungsleiter werden in gesondert einzuberufenden Abteilungsversammlungen auf 2 Jahre gewählt. Auch diese Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. |
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4.
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Der Gesamtvorstand kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen zulassen. |
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5. |
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Tritt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlperiode von seinem Amt zurück, oder scheidet aus sonstigen Gründen aus dem Amt, so wählt der Vorstand einen Nachfolger kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung. |
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| § 11 |
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Abteilungen |
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Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet. Die Abteilungen werden durch ihre Abteilungsleiter geführt, sie arbeiten selbständig. Sie sind in ihren Entscheidungen dem Gesamtvorstand verantwortlich und haben stets das Gesamtwohl des Vereins zu berücksichtigen. In den Abteilungsversammlungen können weitere Mitarbeiter gewählt werden. Die Abteilungen wickeln ihre Kassengeschäfte selbständig ab. Der Vereinsschatzmeister weist den Abteilungen die ihnen zustehenden Finanzmittel bei Fälligkeit zu. Er überwacht die Kassengeschäfte der Abteilungen und fertigt am Jahresschluß die Gesamtrechnung des Vereins. |
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| § 12 |
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Jugend des Vereins |
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1. |
Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzungen und Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. |
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2.
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Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil. |
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§ 13
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Kassenprüfung |
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Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. |
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| § 14 |
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Auflösung des Vereins |
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung enthält nur den Tagesordnungspunkt "Auflösung des Vereins". Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Bei der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Korschenbroich mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports verwendet wird.
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§ 15
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Schlussbestimmung |
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Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13. März 2009 beschlossen |
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Turnverein Korschenbroich 1900 e.V.
Vorsitzender Geschäftsführer

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________________________________ 24.03.2011 zuletzt geändert: Beschluss Mitgliederversammlung (hinzugefügt §10 Abs. 5)
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