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09 | 09 | 2010
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Geschrieben von: Administrator   
Sonntag, den 12. April 2009 um 10:31 Uhr

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Vereinssatzung

Turnverein Korschenbroich 1900 e.V.

§ 1 Name und Sitz
1.
Der im Jahre 1900 in Korschenbroich gegründete Verein führt den Namen Turnverein Korschenbroich 1900 e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Korschenbroich.
3.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss einge­tragen und führt den Zusatz "e.V."
§ 2 Zweck des Vereins.
1. 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmitteilbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (in der Regel bis 18 Jahre) und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
2.
Rechts- und Ordnungsmaßnahmen.
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können vom Gesamtvorstand
Maß­nahmen in Form eines Verweises, oder zeitlich begrenzten Verbotes der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen
des Vereins verhängt werden. Der Beschluss über die Ordnungsmaßnah­men ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der ge­setzlichen
Vertreter/in erforderlich.
3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem -Antragsteller / der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. 
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt des Mitglieds
c) durch Ausschluss aus dem Verein

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit dreimo­natiger
Kündigungsfrist erfolgen.

3.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss
möglich, wenn das Mitglied nach dreimaliger er­folgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag - ggf. die Aufnahmegebühr oder die
Umlage - nicht gezahlt hat.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist
schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Beitragszahlung erfolgt durch Bankeinzug.
§ 7

Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. 
Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Ver­hinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens alle
zwei  Jahre abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor Versammlungstermin durch Aushang
im Vereinsheim. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn min­destens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für außerordentliche
Mitgliederversammlungen gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

3. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

4. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis acht Tage vor der Mit­gliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfa­cher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung
über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen ist mit 2/3 Mehrheit zu. fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

7. 
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der
von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt
werden.
8.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden An­gelegenheiten zuständig:

a.      Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
b.     Feststellung der Jahresrechnung
c.     Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
d.     Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
e.     Entlastung des Vorstandes
f.       Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
g.     Wahl des Vorstandes
h.     Bestätigung des Jugendvorstandes
i.        Wahl der Kassenprüfer
j.    Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen
k:   Bestätigung der Abteilungsleiter

§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des Vereins im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmit­glieder anwesend sind.
2. Der Vorstand arbeitet als

a)     geschäftsführender Vorstand,

bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Der geschäftsführende Vorstand ist gleichzei­tig Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

b)     Gesamtvorstand,
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand oder seinen Vertretern, dem Vereinsjugendwart und den Abteilungsleitern. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, in der Regel jedoch einmal im Monat.

3.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und ihre Ver­treter werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Der Vereinsjugendwart wird vom Vereinsjugendtag auf 2 Jahre ge­wählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederver­sammlung. Die Abteilungsleiter werden in gesondert einzuberufen­den Abteilungsversammlungen auf 2 Jahre gewählt. Auch diese Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
4.
Der Gesamtvorstand kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen zulassen.
5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
§ 11 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet. Die Abteilungen werden durch ihre Abteilungsleiter geführt, sie arbeiten selbständig. Sie sind in ihren Entscheidungen dem Gesamtvorstand verantwortlich und haben stets das Ge­samtwohl des Vereins zu berücksichtigen. In den Abteilungsversammlungen können weitere Mitarbeiter gewählt werden. Die Abteilungen wickeln ihre Kassengeschäfte selbständig ab. Der Vereinsschatzmeister weist den Abteilungen die ihnen zustehenden Finanzmittel bei Fälligkeit zu. Er überwacht die Kassengeschäfte der Abteilungen und fertigt am Jahresschluß die Gesamtrechnung des Vereins.
§ 12 Jugend des Vereins
1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzungen und Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
2.
Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
§ 13
Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird re­gelmäßig durch von der Mitgliederversammlung gewählte Kassen­prüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung ent­hält nur den Tagesordnungspunkt "Auflösung des Vereins". Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung des Ver­eins kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimm­berechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Bei der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Korschenbroich mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen aus­schließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports verwendet wird.

§ 15
Schlussbestimmung
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13. März 2009 beschlossen

Turnverein Korschenbroich 1900 e.V.

 

Vorsitzender             Geschäftsführer

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 08. Mai 2009 um 18:29 Uhr
 
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